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Vertragsabschluss und Änderungen Der Vertragsabschluss kommt durch die rechtsgültige Unterzeichnung des Werkvertrages oder Auftragsbestätigung durch die Vertragsparteien zustande. Änderung der vereinbarten Vergütungen von mehr als +/-10% haben ebenfalls schriftlich zu erfolgen.
Gewährleistung Die Gewährleistungsdauer beträgt 2 Jahre für sichtbare und danach 3 weitere Jahre für verdeckte Mängel beginnend ab dem Bauabnahmetag. Das Vorliegen eines Mangels ist von der Bauherrschaft zu beweisen. Der Bauherrschaft steht zuerst lediglich das Recht auf Nachbesserung zu. Erst wenn auch eine zweimalige Nachbesserung innert angemessener Frist nicht zur Behebung des Mangels führt, kann Minderung geltend gemacht werden. Sofern keine offizielle Bauabnahme erfolgt, gilt das Ausstelldatum der Schlussrechnung als Bauabnahmetag. Für Materialien, welche vom Kunden geliefert werden, wird keine Gewährleistung übernommen.
Haftung Die Haftung für leichtfahrlässig verursachte Schäden ist begrenzt auf die von der Bauherrschaft für den entsprechenden Werkvertrag zu leistende Entschädigung.
Regiearbeiten Regiearbeiten bedürfen der Zustimmung der Bauherrschaft, oder dessen Vertreter, Rapporte sind dieser auf Wunsch zur Kontrolle vorzulegen. Als Grundlage für die Regieansätze gelten die Preise welche in der Offerte unter der Position Regiearbeiten aufgelistet werden.
Allgemeines Um allfällige, sich aus der Offerte ergebende Unklarheiten zu beseitigen, steht der Bauherrschaft, Mario Meyer Geschäftsführer von Mario’s Holzbau GmbH, für weitere Auskünfte jederzeit zur Verfügung.
Zahlungsbedingungen Regiearbeiten werden nach erfolgter Abnahme der entsprechenden Arbeit innert Wochenfrist in Rechnung gestellt. Für Regiearbeiten welche mehrere Wochen dauern, wird immer Ende Woche Rechnung gestellt. Ohne anderweitigen Hinweis, verstehen sich sämtliche Preisangaben exklusive Mehrwertsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Ansatz in Rechnung gestellt. Alle für die fachgerechte Ausführung der beschriebenen Arbeiten (gemäss Auftragsbestätigung) nötigen Nebenarbeiten sind eingerechnet. Mehr- oder Mindermasse berechtigen weder die Bauherrschaft noch den Unternehmer zu Preisanpassungen, es sei den, es wurden Arbeiten ausserhalb des Pauschalauftrages angeordnet und/oder es sind zusätzliche Arbeiten durch unvorhersehbare Ereignisse nötig geworden. Materialteurung seitens der Lieferanten von über 5% berechtigen zu einer diesbezüglichen Anpassung der Pauschalpreise im Umfang der Teuerung. Bei Auftragserteilung werden wir eine Akonto-Rechnung zwischen 30% bis 60% der Auftragssumme ausstellen um Materialeinkäufe zu erledigen. Bei Akonto-Rechnungen sind keine Abzüge geltend zu machen, diese werden bei der Schlussrechnung in Abzug gebracht. Arbeitsbeginn erfolgt nach Eingang der Akontozahlung.
Eigentumsvorbehalt Sämtliches Material bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der im Werkvertrag aufgeführten Leistungen Eigentum des Unternehmers. Dem Unternehmer steht das Recht zu, einen Vorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen. Nach vollständiger Bezahlung verpflichtet sich der Unternehmer, den Vorbehalt innert 30 Tagen nach Eingang der letzten Zahlung zu löschen.
Subunternehmer Der Unternehmer hat das Recht, Subunternehmer seiner Wahl beizuziehen. Der Unternehmer haftet für die Arbeiten der Subunternehmer wie für eigene Arbeiten.
Versicherungen Die Bauherrschaft ist verpflichtet, die im Zusammenhang mit dem Werkvertrag notwendigen Versicherungen abzuschliessen (z. B. Bauherrenhaftpflichtversicherung; Bauwesenversicherung).
Anwendbares Recht/Gerichtsstand Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz des Unternehmers in Zuchwil/Solothurn unter dem Vorbehalt von zwingenden Gerichtsständen.
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